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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Gültig ab 01. Januar 2023
 
 

Anwendungsbereich und Geltung
  • Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für das Beschaffungswesen der AkkuPoint AG (AkkuPoint). Sie sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Verein­barungen bei sämtlichen Bestellungen der AkkuPoint, Villmergen anwendbar.
  • Nebst den Bestimmungen dieser Einkaufsbedingun­gen ist für beide Parteien nur verbindlich, was schrift­lich vereinbart ist.

Angebot
  • Mit der Anfrage wird der Lieferant aufgefordert, kostenlos ein schriftliches Angebot zu unterbreiten. Mit Abgabe eines schriftlichen Angebots wird gleichzeitig die Machbarkeit bestätigt.
  • Weicht das Angebot von der Offertanfrage ab, so weist der Lieferant ausdrücklich darauf hin.
  • Für den Umfang der Lieferung ist in jedem Fall allein die schriftliche Bestellung von AkkuPoint massgebend. Wenn der Lieferant in seinem Angebot keine Gültigkeitsdauer festsetzt, ist dieses während 90 Tagen verbindlich.

Bestellungen
  • Bestellungen sind nur dann gültig, wenn AkkuPoint diese schriftlich erteilt oder bestätigt hat.
  • Bestellungen sind vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Verzichtet er darauf, so gilt dies als Annahme der Bestellung von AkkuPoint zu den darin enthaltenen Bedingungen.
  • Erkennt der Lieferant Irrtümer oder Unklarheiten der Bestellung, insbesondere der Qualität, Menge, Preis oder Termin ist er zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet.

Ausführung der Bestellung
  • Die Fähigkeit der Lieferanten, die definierte Ware zu liefern, wird generell mit der Produktespezifikation bestätigt.
  • Fehlen besondere technische Angaben, Material- oder Qualitätsvorschriften, so sind vor Ausführung der Bestellung offene Fragen schriftlich mit AkkuPoint zu klären.
  • Änderungen des Vormaterials oder des Herstellungsprozesses bedürfen einer vorgängigen schriftlichen Information durch den Lieferanten.
  • Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller auf das Produkt anwendbare Gesetze und Verordnungen in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung (z.B. RoHS, REACH etc.) sowie zur Übergabe der entsprechenden Konformitätserklärungen und dazugehöriger Dokumentationen. Alle technischen Arbeitsmittel haben die anerkannten Regeln der Technik, die Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
  • Bei der Ausführung sind die Vorschriften über die Qualitätssicherung gemäss der Norm ISO 9001 in der aktuell gültigen Fassung einzuhalten.
  • Der Lieferant wird eine schriftliche, mit allen erforder­lichen Angaben versehene und ordnungsgemäss un­terzeichnete Erklärung über den zollrechtlichen Ur­sprung der Ware (Ursprungsnachweis) abgeben. Diese Erklärung ist AkkuPoint spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten. Der Lieferant wird AkkuPoint unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach nationalem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

Lieferzeit und Verspätungsfolgen
  • Die Lieferung hat zum vereinbarten Lieferdatum (Fixtermin) am Bestimmungsort zu erfolgen.
  • Der Lieferant verpflichtet sich, allfällige Terminüberschreitungen frühzeitig zu melden.
  • Lässt sich schon vor Fälligkeit der Lieferung voraussehen, dass der Lieferant den Liefertermin überschreiten wird, so kann der Besteller vom Vertrag zurückzutreten und auf die Lieferung verzichten. Ein Anspruch des Lieferanten auf Entschädigung besteht in diesem Fall nicht.
  • Überlieferungen setzen die vorgängige schriftliche Zustimmung von AkkuPoint voraus. Produziert der Lieferant ohne entsprechenden Auftrag auf Lager, entsteht daraus für AkkuPoint keine Abnahmeverpflichtung.
  • Lieferungen vor den vereinbarten Terminen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Einwilligung der AkkuPoint.

Transport, Gefahrtragung, Versicherung und Verpackung
  • Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Standort von AkkuPoint in Villmergen. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt im Zeitpunkt der Ablieferung am Erfüllungsort.
  • Mehrauslagen wegen Teillieferung oder Frachtzuschlägen (Express etc.) infolge von Lieferverzögerungen werden nur übernommen, wenn sie durch AkkuPoint verursacht und vorgängig schriftlich bestätigt worden sind.
  • Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für sachgemässe Verpackung. Die Verpackung muss die Liefergegenstände wirksam gegen Beschädigung schützen. Der Lieferant haftet für alle Schäden infolge unsachgemässer Verpackung, Verzollung und Nichtbefolgung von Transportanweisungen.
  • Im Preis nicht enthaltene Verpackungskosten übernimmt AkkuPoint nur, soweit sie notwendig und in der Offerte separat ausgewiesen worden sind. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgen Versand und Transport auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Ihm obliegt auch die Transportversicherung, deren Deckungssumme hat im Minimum dem Auftragswert zu entsprechen.
  • Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizupacken, welche die gelieferte Ware und den Absender eindeutig identifiziert und ein sachgemässes Handling der Ware ermöglicht.
  • Lieferschein- und Rechnungsversand erfolgen im Zeitpunkt der Lieferung an info@akkupoint.ch.

Gewährleistung und Beanstandungen
  • Der Lieferant gewährleistet als Spezialist und in Kenntnis des Verwendungszweckes, dass die Ware die vereinbarten sachlichen und rechtlichen Eigenschaften aufweist und zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Erhalt der Ware. Mängel sind innert 30 Kalendertagen nach Entdeckung zu rügen. Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Lieferung vor, so hat AkkuPoint freie Wahl, Wandlung, Minderung, Nachbesserung durch den Lieferanten selber oder Lieferung anderer der Bestellung entsprechender Ware zu verlangen. Zusätzlich ist der AkkuPoint jeder im Zusammenhang mit dem Mangel entstandener Schaden zu ersetzen.
  • AkkuPoint ist berechtigt, sämtliche Kosten und Aufwendungen, die gegenüber dem Abnehmerkunden aus Gewährleistung für schadhafte bzw. mangelhafte Ware des Lieferanten entstanden sind, auf den Lieferanten zu überwälzen.
  • Der Lieferant bestätigt, dass durch die Benutzung oder Verfügung der Liefergegenstände keine Schutzrechte oder sonstige Recht Dritter verletzt werden. Der Lieferant hält AkkuPoint diesbezüglich schad- und klaglos und wird in jedem Fall den Gebrauch der Leistung ermöglichen.
  • Spezifische Dokumentationen wie Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblätter und Sicherheitsnachweise müssen auf Verlangen der AkkuPoint umgehend zur Verfügung gestellt werden.

Geheimhaltung, Urheberrecht und Datenschutz
  • Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und verwenden diese ausschliesslich zur Erfüllung des Zwecks des abgeschlossenen Vertrages. Die Parteien stellen zudem die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeitenden und beigezogenen Spezialisten sicher. Im Zweifelsfalle sind die Informationen vertraulich zu behandeln.
  • Alle Angaben, Zeichnungen, Modelle, Patente, Urheberrechte usw., welche AkkuPoint dem Lieferanten für die Ausarbeitung des Angebotes bzw. eines Auftrages überlässt, dürfen ohne schriftliche Einwilligung von AkkuPoint nicht weiterverwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  • Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  • Veröffentlichungen zu Werbezwecken in denen die AkkuPoint, das Logo oder Produkte von AkkuPoint erwähnt oder bildlich dargestellt werden, bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der AkkuPoint.

Inspektionsrecht
  • Der Besteller ist berechtigt, die Ausführung der Bestellung zu kontrollieren. Dadurch wird die Pflicht des Lieferanten zur vertragsgemässen Erfüllung weder geändert noch eingeschränkt.
  • AkkuPoint kann nach Voranmeldung beim Lieferanten Qualitätsaudits durchführen.
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Zahlungsbedingungen
  • Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innert 30 Tagen ab Rechnungseingang unter Abzug eines Skontos von 2% oder innert 60 Tagen netto.
  • Voraussetzung ist, dass die Ware und die mitzuliefernden Dokumente eingetroffen und die vereinbarten Leistungen vollständig vollbracht sind.
  • AkkuPoint behält sich das Recht vor, fehlerhafte, nicht nachprüfbare Rechnungen zu Berichtigung zu retournieren. Die Zahlungsfrist beginnt mit berichtigter Rechnungsstellung neu.
  • Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit einer oder mehreren Gegenforderungen von AkkuPoint.
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Compliance
  • Der Lieferant hält sich an die jeweils geltenden gesetzlichen Normen, insbesondere an die Wettbewerbs- und Kartellgesetze, an die Arbeits- und Kinderschutzbestimmungen (z.B. betreffend Konfliktrohstoffe), an das Verbot von Menschenhandel und an die Kernübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation sowie an die Bestimmungen gegen Fälschungen oder zum Schutze der Umwelt und der Gesundheit (z.B. Richtlinien wie REACH und RoHS).
  • Der Lieferant verpflichtet sich, keine finanziellen oder sonstigen Begünstigungen entgegen zu nehmen, wenn dafür vom Gebenden ein ungerechtfertigter Vorteil erwartet oder belohnt wird.
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​​​​​​​Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  • Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuerst einvernehmlich zu lösen.
  • Der vorliegende Vertrag unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrecht wird ausdrücklich wegbedungen.
  • Für alle aus dem Vertragsverhältnis oder in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der AkkuPoint AG zuständig.
  • Sollte eine Klausel dieses Dokumentes ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln davon unberührt.

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